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Autor: Martina Mayrhofer

Sitzungsprotokoll 14.11.2023

Öffentliche Tagesordnungspunkte

1 Feststellen der Beschlussfähigkeit
2 Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates vom 09.10.2023, 6/2023
3 Einläufe und Mitteilungen
4 Berichte
Bürgermeister / Beschlüsse des Gemeindevorstandes / Mitglieder des Gemeindevorstandes / Obmann div. Ausschüsse
5 ARGE-MTB – Verlängerung Gesellschaftsvertrag
6 Superädifikatsvertrag – NÖGIG, Errichtung POP
7 Vereinbarung Parkplatznutzung Gauermannstraße
8 Förderung Kinder und Jugendliche – Saisonkarte Unterberg
9 Gebrauch des Gemeindewappens
10 Subventionen
11 WVA Pernitz – Schallhofquellen, Projekt UV-Desinfektionsanlage

Nicht öffentliche Tagesordnungspunkte

12 Personalangelegenheiten
13 Wohnungsangelegenheiten

Weiterlesen

WOLF – WAS HABEN JÄGERINNEN UND JÄGER ZU BEACHTEN?

Was hat eine Jägerin oder ein Jäger mit Meldungen von Wolfsichtungen zu tun?

Meldungen von Wolfsichtungen (eigene oder aus der Bevölkerung) sind an die Jagdausübungsberechtigte
oder den Jagdausübungsberechtigten des jeweiligen Jagdgebietes weiterzuleiten. Die
oder der Jagdausübungsberechtigte sammelt die Meldungen, prüft laufend, ob die Voraussetzungen
für eine Vergrämung (Warn- oder Schreckschuss) oder eine Entnahme vorliegen, und koordiniert
das Vorgehen, wenn die Voraussetzungen für solch eine Maßnahme vorliegen.
Sind Meldungen von Wolfsichtungen vage formuliert, unstimmig oder bloßes Hörensagen, wird der
oder dem Jagdausübungsberechtigten empfohlen, Rücksprache mit der Meldungslegerin oder dem
Meldungsleger zu halten und diese entsprechend zu dokumentieren.
Wann darf eine Jägerin oder ein Jäger einen Wolf vergrämen oder entnehmen?
Vergrämungen und Entnahmen von Wölfen sind bei Vorliegen eines unerwünschten oder problematischen
Wolf-Verhaltens nach den Regelungen der NÖ Wolfs-Verordnungen erlaubt.
Taucht ein Wolf mehr als zweimal binnen einer Woche tagsüber in einer Siedlung oder bei bewohntem
Gebäude auf, ist eine Entnahme gerechtfertigt.
Vergrämungen oder Entnahmen sollten dann erfolgen, wenn die Jägerin oder der Jäger aufgrund
einer guten Dokumentation (Wolfsichtungen, Risse) davon ausgehen kann, dass die Voraussetzungen
dafür vorliegen.
Bei Fragen wenden Sie sich an den NÖ Landesjagdverband.
Was hat eine Jägerin oder ein Jäger nach einer Vergrämung oder Entnahme eines
Wolfes zu beachten?
Nach jeder Vergrämung oder Entnahme hat

  • unverzüglich eine Information an die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten
    des Jagdgebietes und
  • binnen 24 Stunden eine Meldung an die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft oder den
    örtlich zuständigen Magistrat
    zu erfolgen.
    WOLF – WAS HABEN JÄGERINNEN
    UND JÄGER ZU BEACHTEN?
    Eine Übersicht, welche Verhaltensweisen eine Vergrämung oder
    Entnahme rechtfertigen, finden Sie hier:
    Verwenden Sie für Ihre Meldung das entsprechende Meldeformular:
    Die Namen der Jägerinnen und Jäger sowie der Ort einer
    Vergrämung oder Entnahme werden vertraulich behandelt!

WOLF – WAS HABEN HALTERINNEN UND HALTER VON NUTZTIEREN ZU BEACHTEN?

Melden Sie alle Sichtungen von Wölfen direkt an eine Jägerin oder einen Jäger vor Ort (Jagdgebiet).
Ist Ihnen keine Jägerin oder kein Jäger vor Ort bekannt, richten Sie Ihre Meldung an:

  • die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft oder den örtlich zuständigen Magistrat
    (schriftlich oder telefonisch) oder
  • schicken Sie die Meldung über die Wildtierinfo (siehe QR-Code) an das Land NÖ.
    Taucht ein Wolf mehr als zweimal binnen einer Woche tagsüber in einer Siedlung oder bei bewohntem
    Gebäude auf, ist eine Entnahme gerechtfertigt.
    Jede Meldung trägt dazu bei, dass die Jägerschaft entsprechend den rechtlichen Vorgaben Vergrämungen
    (Schreck- oder Warnschüsse) oder Entnahmen (Abschüsse) von Wölfen vornehmen kann!
    Was hat eine Halterin oder ein Halter von Nutztieren nach einem Riss zu tun?
    Melden Sie den Riss oder die Verletzung eines Nutztieres der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft
    oder dem örtlich zuständigen Magistrat (schriftlich oder telefonisch). Außerhalb der
    Amtsstunden wenden Sie sich bitte an die Wildtierhotline 02742 9005 9100 oder an die nächste
    Polizeidienststelle. Sie können dafür das Meldeformular verwenden (siehe QR-Code).
    In weiterer Folge erfolgt eine Begutachtung des getöteten Nutztieres mit DNA-Probenahme. Bestätigt
    sich die Tötung eines Nutztieres durch einen Wolf, wird die Halterin oder der Halter des Nutztieres
    vom Land NÖ entschädigt.
    Wo erhalte ich Beratung zum Schutz von Nutztieren?
    Die Beratung hinsichtlich des Nutztierschutzes in der Land- und Forstwirtschaft erfolgt durch die
    NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (Ansprechperson: Reinhard Gastecker) unter der Nummer
    05 0259 23200 oder per E-Mail unter nutztiere@lk-noe.at.
    Das Land NÖ fördert 80 % der Netto-Materialkosten für Erneuerung und Aufrüsten oder Neubau
    von Zäunen für Schafe, Ziegen, Kälber, Pferde, Alpakas und Lamas (Neuwelt-Kamele).

WOLF – MELDUNG EINER SICHTUNG UND ALLGEMEINE VERHALTENSREGELN

Wie melde ich die Sichtung eines Wolfes?
Sollten Sie einen Wolf in der Nähe von Häusern oder Gehöften sehen oder eine beunruhigende
Begegnung mit einem Wolf haben:

  • Wenden Sie sich direkt an eine Jägerin oder einen Jäger vor Ort (Jagdgebiet).
    Ist Ihnen keine Jägerin oder kein Jäger vor Ort bekannt, richten Sie Ihre Meldung an:
  • die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft oder den örtlich zuständigen Magistrat (schriftlich
    oder telefonisch) oder
  • schicken Sie die Meldung über die Wildtierinfo (siehe QR-Code) an das Land.
    Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahrensituation wenden Sie sich an die nächste Polizeidienststelle
    (telefonisch über 133)!
    Taucht ein Wolf mehr als zweimal binnen einer Woche tagsüber in einer Siedlung oder bei bewohntem
    Gebäude auf, ist eine Entnahme gerechtfertigt.
    Jede Meldung trägt dazu bei, dass die Jägerschaft entsprechend den rechtlichen Vorgaben Vergrämungen
    (Schreck- oder Warnschüsse) oder Entnahmen (Abschüsse) von Wölfen vornehmen kann!
    Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich einem Wolf begegne?
  • Bleiben Sie ruhig stehen und versuchen Sie die Situation zu erfassen.
  • Wenn der Wolf nicht umgehend flieht, bewahren Sie Ruhe und machen Sie mit Ihrer Stimme auf
    sich aufmerksam; ziehen Sie sich langsam zurück.
  • Sollte sich der Wolf wider Erwarten nähern, machen Sie sich groß und versuchen Sie ihn einzuschüchtern,
    z.B. durch optische oder akustische Signale wie durch Anschreien oder anderen Lärm
    (Vertreibung).
    Jede Vertreibung ist der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder dem örtlich zuständigen
    Magistrat zu melden!
  • Halten Sie Ihren Hund immer unter persönlicher Kontrolle oder leinen Sie ihn an.
    Befindet sich Ihr Hund bereits in der Nähe des Wolfes, rufen Sie ihn zu sich, leinen Sie ihn an und
    ziehen Sie sich langsam und ruhig zurück.
  • Versuchen Sie auf keinen Fall, sich einem Wolf zu nähern, auch nicht um das Tier zu fotografieren.
    Füttern Sie Wölfe niemals und verfolgen Sie nie einen Wolf.

Sitzungsprotokoll 09.10.2023

Öffentliche Tagesordnungspunkte

1 Feststellen der Beschlussfähigkeit
2 Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates vom 23.08.2023, 5/2023
3 Einläufe und Mitteilungen
4 Berichte
Bürgermeister / Beschlüsse des Gemeindevorstandes / Mitglieder des Gemeindevorstandes / Obmann div. Ausschüsse
5 Subventionen
6 Straßenangelegenheiten – Sanierung Gentzschgasse
7 Erlassung Richtlinie – Wasserbezugsgebühren infolge technischer Gebrechen

Nicht öffentliche Tagesordnungspunkte

8 Wohnungsvergaben
9 Personalangelegenheiten

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